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   BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65   

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BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65 (https://dejure.org/1967,666)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1967 - II C 45.65 (https://dejure.org/1967,666)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1967 - II C 45.65 (https://dejure.org/1967,666)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unterbringungsschein mit Bezeichnung als Beamter auf Lebenszeit - Zum Vergleich der Rechtsstellung litauischer Hochschullehrer mit der deutscher Hochschullehrer

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der der Klägerin Witwen- und Waisengeld bewilligende Bescheid vom 31. März 1960 nur zurückgenommen werden durfte, wenn er rechtswidrig war, und daß Zweifel an der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, die sich daraus ergeben, daß die der Bewilligung zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen nicht überzeugend widerlegt werden können, zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 18, 168 sowie Urteile des Senats vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 82.63 - und vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 -).
  • BVerwG, 27.02.1957 - VI C 31.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
    Daher ist auf diesen Personenkreis der Grundsatz, daß der Begriff "Beamter" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG den Beamtenbegriff des deutschen Beamtengesetzes entspricht (vgl. BVerwGE 4, 303 [304]; 8, 239 [242]), nicht anzuwenden.
  • BVerwG, 20.04.1959 - VI C 400.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
    Daher ist auf diesen Personenkreis der Grundsatz, daß der Begriff "Beamter" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG den Beamtenbegriff des deutschen Beamtengesetzes entspricht (vgl. BVerwGE 4, 303 [304]; 8, 239 [242]), nicht anzuwenden.
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 86.65

    Versorgungsbezüge eines Beamten - Beendigung eines Beamtenverhältnisses -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der der Klägerin Witwen- und Waisengeld bewilligende Bescheid vom 31. März 1960 nur zurückgenommen werden durfte, wenn er rechtswidrig war, und daß Zweifel an der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, die sich daraus ergeben, daß die der Bewilligung zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen nicht überzeugend widerlegt werden können, zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 18, 168 sowie Urteile des Senats vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 82.63 - und vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 -).
  • BVerwG, 28.02.1963 - II C 146.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131 nicht daran scheitert, daß der deutsche Gebietsteil, in welchem sich die Dienststelle des Betroffenen befand, schon vor dem 8. Mai 1945 von alliierten Truppen besetzt wurde; der Stichtag "8. Mai 1945" soll in diesem Zusammenhang lediglich klarstellen, daß die Verdrängung vom Dienst- oder Arbeitsplatz im Zusammenhang mit den politischen und militärischen Ereignissen gestanden haben muß, die an diesem Tage zum völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches geführt haben (Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG II C 146.61 - [DÖD 1963 S. 135]).
  • BVerwG, 24.02.1966 - II C 82.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 45.65
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der der Klägerin Witwen- und Waisengeld bewilligende Bescheid vom 31. März 1960 nur zurückgenommen werden durfte, wenn er rechtswidrig war, und daß Zweifel an der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, die sich daraus ergeben, daß die der Bewilligung zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen nicht überzeugend widerlegt werden können, zu Lasten des Beklagten gehen (BVerwGE 18, 168 sowie Urteile des Senats vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 82.63 - und vom 29. März 1966 - BVerwG II C 86.65 -).
  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 34.69

    Gewährung von Unterstützungen an Stelle einer beamtenrechtlichen Versorgung

    Ein das deutsche Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kennzeichnendes wesentliches Merkmal im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sei in der Sicherung gegen eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses zu erblicken (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

    Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -) bei der Prüfung der Rechtsstellung des Klägers in der UdSSR zutreffend von der Frage ausgegangen, ob sie rechtlich so ausgestaltet war, daß ihre wesentlichen Merkmale der eines Beamten auf Lebenszeit nach deutschem Recht entsprochen haben.

  • BVerwG, 27.03.1969 - II C 16.65

    Anspruch auf Versorgung auf Grund des Bundesgesetzes zur Regelung der

    Der Notwendigkeit einer solchen Auslegung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch entsprochen, daß sie bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d G 131 die Entscheidung darüber, ob ein fremdländischer Bediensteter als "Beamter" zu behandeln ist, nicht die völlige rechtliche Identität des Dienstverhältnisses im Herkunftsland mit einem Beamtenverhältnis deutsch-rechtlicher Gestaltung fordert, sondern die bloße Vergleichbarkeit des früheren Dienstverhältnisses mit einem deutschen Beamtenverhältnis genügen läßt (so die Urteile vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -, vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 -).

    Das Berufungsgericht hat mithin keineswegs verkannt, daß auch im deutschen Beamtenrecht bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches - beispielsweise die Ableistung einer "Wartezeit" (vgl. § 106 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -) - zumeist noch nicht erfüllt sind, daß also auch im deutschen Beamtenrecht die Erlangung des Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit in der Regel nicht mit der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruches zusammenfällt, und daß deshalb bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG die Anerkennung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen, für die Entstehung des Versprgungsanspruches am 8. Mai 1945 abhängig gemacht werden darf (so die bereits angeführten Urteile des erkennenden Senats BVerwG II C 45.65 und BVerwG II C 120.67).

  • BVerwG, 02.12.1969 - VI C 28.69

    Voraussetzungen für die Gleichsetzung des Rechtsstands einer Volksdeutschen

    In seinem Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - (betreffend den Fall eines litauischen Hochschullehrers) hat es dann aber ausdrücklich ausgesprochen, daß eine völlige Identität mit einem Beamtenverhältnis deutschrechtlicher Prägung in Fällen der vorliegenden Art nicht zu fordern sei, sondern daß eine bloße Vergleichbarkeit mit einem deutschen Beamtenverhältnis genüge.

    So hat der II. Senat in dem von ihm am 23. Februar 1967 entschiedenen Fall (BVerwG II C 45.65) berücksichtigt, daß ein Bediensteter zu der Gruppe der Hochschullehrer gezählt habe, der die ordentlichen und außerordentlichen Professoren des deutschen Hochschulrechts zuzuordnen seien, und daß diese am 8. Mai 1945 Beamte, auf Lebenszeit gewesen seien.

  • BVerwG, 26.06.1969 - II C 143.67

    Anspruch der amtsverdrängten Beamten auf Versorgung - Versorgung eines

    Nach deutschem allgemeinen Beamtenrecht ist die Begründung der Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nicht von der Erfüllung aller Voraussetzungen für die Entstehung des Versorgungsanspruchs abhängig (ebenso schon Urteile des Senats vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 -, vom 28. September 1967 - BVerwG II C 120.67 - und vom 27. März 1969 - BVerwG II C 16.65 -).

    Hierzu wird das Berufungsgericht unter Anwendung irrevisiblen Rechts und unter Berücksichtigung auch der im Urteil des Senats vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - entwickelten Rechtsgrundsätze noch Näheres ausführen müssen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2020 - 12 B 19.19

    Urnengrab; Umbettung; Ausbettung; Totenruhe; Ruhezeit; Ablauf der Ruhezeit;

    Wie in der allgemeinen Begründung des Kirchengesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung friedhofsrechtlicher Vorschriften betont, handelt es sich bei der Materie des Friedhofswesens um eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1966 - II C 45.65 - BVerwGE 25, 364, 365 f.; Hömig/Wolff, GG, 11. Aufl. 2016, Art. 140 Rn. 14).
  • BVerwG, 08.11.1973 - II C 12.73

    Gewährung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Ruhegehalt - Versorgungsbezüge

    Bei der Prüfung, ob die Klägerin in ihrem früheren Dienstverhältnis eine mit einem deutschen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbare Rechtsstellung erlangt hat, wird das Berufungsgericht entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats in seinen Urteilen vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 26. Juni 1969 - BVerwG II C 143.67 - zu beachten haben,.
  • BVerwG, 05.10.1972 - II B 15.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Hiernach ist zur Erfüllung der vorbezeichneten Voraussetzung zu fordern, daß das fremdländische Dienstverhältnis die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gekennzeichneten Wesenszüge überwiegend aufwies, und daß zu diesen Wesenszügen außer der grundsätzlich lebenslänglichen - unfreiwillig nur aus disziplinarischen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit beendbaren - Anstellung mindestens auch die Gewährung amtsgemäßen Unterhalts einschließlich einer Anwartschaft auf Versorgung im Alter oder bei Dienstunfähigkeit gehört (so u.a. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 -) und vom 26. Juni 1969 - BVerwG II C 143.67 -.
  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 25.66

    Begriff der "volksdeutschen Vertriebenen" - Ermittlung eines dem ungarischen

    Unschädlich ist es, daß der Kläger nicht mehr am 8. Mai 1945 ungarischer Kreis-(Ober-)notär war; denn es muß auch im Rahmen der Anwendung des § 32 Abs. 1 G 131 genügen, daß der Kläger ohne seine Flucht dieses Amt noch am 8. Mai 1945 in seinem Herkunftsland innegehabt hätte (vgl. hierzu auch Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 -).
  • BVerwG, 03.03.1975 - VI C 19.72

    Antrag auf Hinterbliebenenversorgung - Nachweis einer Versorgung nach

    Dagegen kommt es auf den in den Urteilen vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - und vom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 28.69 - in bezug auf die Vertriebenen aus der Sowjetunion und baltischen Staaten, wo es zu der hier maßgebenden Zeit ein besonderes öffentliches Dienstrecht im Sinne des deutschen Beamtenrechts nicht gab, als entscheidungstragend herausgestellten weiteren Gedanken, es sei auch von Bedeutung, ob dem Vertriebenen, hätte er im deutschen öffentlichen Dienst gestanden, bis zum Zusammenbruch ein Amt als Beamter auf Lebenszeit übertragen worden wäre, für die Dienstverhältnisse in Staaten mit einem dem deutschen ähnlichen Rechtssystem nicht an.
  • BVerwG, 11.02.1969 - VI B 40.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ansprüche aus

    Revisibel ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO und § 127 Nr. 2 BRRG (F. 1965) nur Bundesrecht und deutsches Beamtenrecht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 45.65 - Beschlüsse vom 10. Februar 1967 - BVerwG VI ER 200.64/1 -, vom 18. Dezember 1967 - BVerwG VI B 30.67 -, vom 23. Mai 1968 - BVerwG II B 24.67 - und vom 19. August 1968 - BVerwG II CB 8.68 -).
  • BVerwG, 13.10.1967 - II B 23.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.08.1969 - VI B 54.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 120.67

    Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Versorgung eines

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